Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die ausbildenden Personen der praktischen Ausbildungsabschnitte sowie die Leitungen der Arbeitsgemeinschaften haben die Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen sowie das dienstliche Verhalten der Personen im Verwaltungsreferendariat zu beurteilen und mit Noten und Punkten nach § 19 Absatz 3 zu bewerten. Mangelhafte und ungenügende Leistungen rechtfertigen keine Verlängerung der jeweiligen Ausbildungsstation.
Die ausbildenden Personen haben die von der Person im Verwaltungsreferendariat erbrachten Leistungen in einem Zeugnis zu dokumentieren und der Einstellungsbehörde unmittelbar nach Abschluss des jeweiligen Ausbildungsabschnittes vorzulegen.
Jede Ausbildungsstelle beurteilt die Referendarin oder den Referendar nach Abschluss des bei ihr abgeleisteten Abschnittes oder Teilabschnittes unter Angabe der…
Die Arbeiten sind von der ausbildenden Person des jeweiligen Ausbildungsabschnittes zu vergeben, zu beurteilen und mit den Noten und Punkten gemäß § 19 Absatz 3…
Jede Ausbildungsstelle beurteilt die Referendarin oder den Referendar nach Abschluss des bei ihr abgeleisteten Abschnittes oder Teilabschnittes unter Angabe der…
Jede Ausbildungsstelle beurteilt die Referendarinnen und Referendare nach Abschluss des bei ihr abgeleisteten Abschnittes oder Teilabschnittes unter Angabe der…
Jede Ausbildungsstelle beurteilt die Referendarinnen und Referendare nach Abschluss des bei ihr abgeleisteten Ausbildungsabschnittes oder -teilabschnittes unter…
Am Ende der Ausbildungsabschnitte ist von der jeweiligen Ausbildungsstelle eine Beurteilung nach dem Muster der Anlage 2 zu erstellen und der Anwärterin oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.