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Die Person im Verwaltungsreferendariat hat gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 2 gegen Ende des ersten Ausbildungsabschnittes bei einer Bezirksregierung und gegen Ende des in § 6 Absatz 2 Nummer 4 genannten Ausbildungsabschnittes je eine schriftliche Projektarbeit aus einem Fachgebiet der Ausbildungsstelle zu fertigen. Die Bearbeitungszeit hierfür beträgt jeweils zwei Wochen.
Die Arbeiten sind von der ausbildenden Person des jeweiligen Ausbildungsabschnittes zu vergeben, zu beurteilen und mit den Noten und Punkten gemäß § 19 Absatz 3 zu bewerten. Die Arbeiten sind anschließend mit der Person im Verwaltungsreferendariat zu besprechen.
Jede Ausbildungsstelle beurteilt die Referendarin oder den Referendar nach Abschluss des bei ihr abgeleisteten Abschnittes oder Teilabschnittes unter Angabe der…
Gegen Ende eines jeden Ausbildungsabschnittes ist von der jeweiligen Ausbildungsstelle auf Vorschlag der Ausbilderin oder des Ausbilders eine Beurteilung nach…
Die Referendarinnen und Referendare sollen, soweit es die personellen Verhältnisse bei der jeweiligen Ausbildungsbibliothek zulassen, gegen Mitte und gegen Ende…
Jede Ausbildungsstelle beurteilt die Referendarin oder den Referendar nach Abschluss des bei ihr abgeleisteten Abschnittes oder Teilabschnittes unter Angabe der…
Die ausbildenden Personen haben die von der Person im Verwaltungsreferendariat erbrachten Leistungen in einem Zeugnis zu dokumentieren und der…
Die Anwärterin oder der Anwärter hat gemäß Ausbildungsplan Abschnittsarbeiten zu fertigen, die sowohl die schriftliche Ausarbeitung als auch die praktische…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.