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Die Referendarinnen oder Referendare können durch Widerruf des Beamtenverhältnisses aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden, wenn die Voraussetzungen des § 23 Absatz 4 Beamtenstatusgesetz vorliegen.
Wenn in mehr als einem Ausbildungsbericht ein oder mehrere Leistungs- oder Verhaltensmerkmale mit weniger als 7,5 Punkten bewertet worden sind oder mehr als eine Klausur mit weniger als 7,5 Punkten bewertet worden sind, ist die Referendarin oder der Referendar durch Widerruf des Beamtenverhältnisses aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen.
Die Referendarin oder der Referendare können den Vorbereitungsdienst jederzeit beenden.
Die Einstellungsbehörde kann eine Referendarin oder einen Referendar aus dem Vorbereitungsdienst entlassen, wenn
Der Vorbereitungsdienst kann von der Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit dem Landesamt vorzeitig beendet werden, wenn eine Auszubildende oder ein…
Die Anwärterinnen und Anwärter können durch Widerruf des Beamtenverhältnisses aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden, wenn die Voraussetzungen des § 23…
Die Anwärterinnen und Anwärter können durch Widerruf des Beamtenverhältnisses aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden, wenn die Voraussetzungen des § 23…
Die Einstellungsbehörde kann eine Beamtin auf Widerruf oder einen Beamten auf Widerruf aus dem Vorbereitungsdienst entlassen, wenn
Die Einstellungsbehörde kann eine Beamtin auf Widerruf oder einen Beamten auf Widerruf aus dem Vorbereitungsdienst entlassen, wenn
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.