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Die Anwärterinnen und Anwärter können durch Widerruf des Beamtenverhältnisses aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden, wenn die Voraussetzungen des § 23 Absatz 4 Beamtenstatusgesetz vorliegen.
Wenn in mehr als zwei Ausbildungsberichten ein Leistungs- oder Verhaltensmerkmal oder mehrere Leistungs- oder Verhaltensmerkmale mit weniger als 7,5 Punkten bewertet worden ist oder sind oder eine Klausur wiederholt mit weniger als 7,5 Punkten bewertet worden ist, ist die Anwärterin oder der Anwärter durch Widerruf des Beamtenverhältnisses aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen.
Die Anwärterinnen und Anwärter können den Vorbereitungsdienst jederzeit beenden.
Der Vorbereitungsdienst kann von der Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit dem Landesamt vorzeitig beendet werden, wenn eine Auszubildende oder ein…
Die Anwärterinnen und Anwärter können durch Widerruf des Beamtenverhältnisses aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden, wenn die Voraussetzungen des § 23…
Das Beamtenverhältnis endet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Vorbereitungsdienst nach Absatz 1 oder 2 beendet wird. Teil 3 Prüfungsverfahren
Die Einstellungsbehörde kann eine Beamtin auf Widerruf oder einen Beamten auf Widerruf aus dem Vorbereitungsdienst entlassen, wenn
Anwärterinnen und Anwärter werden unter Widerruf des Beamtenverhältnisses aus dem Vorbereitungsdienst entlassen, wenn sie dies in schriftlicher Form verlangen.…
Anwärterinnen und Anwärter werden unter Widerruf des Beamtenverhältnisses aus dem Vorbereitungsdienst entlassen, wenn sie dies in schriftlicher Form verlangen.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.