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Der Vorbereitungsdienst endet mit Ablauf des Tages, an dem der oder dem Auszubildenden das Ergebnis der bestandenen oder der endgültig nicht bestandenen Prüfung bekannt gegeben wird. Mit der bestandenen Prüfung gilt der Vorbereitungsdienst als abgeleistet.
Der Vorbereitungsdienst kann von der Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit dem Landesamt vorzeitig beendet werden, wenn eine Auszubildende oder ein Auszubildender die an sie oder ihn zu stellenden charakterlichen, geistigen oder körperlichen Anforderungen nicht erfüllt oder zu erkennen ist, dass das Ziel der Ausbildung nicht erreicht werden kann oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt, den die Auszubildende oder der Auszubildende zu vertreten hat.
Das Beamtenverhältnis endet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Vorbereitungsdienst nach Absatz 1, 2 oder 3 beendet wird.
Das Beamtenverhältnis endet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Vorbereitungsdienst nach Absatz 1 oder 2 beendet wird. Teil 3 Prüfungsverfahren
Das Beamtenverhältnis endet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Vorbereitungsdienst nach Absatz 1 oder Absatz 2 beendet wird. Teil 3 Prüfungsverfahren
Mit der Verkündung der Entscheidung über das Bestehen der Prüfung, das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung oder über den Ausschluss von einer…
Mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der in § 19 Abs. 1 genannten Prüfung endet der Vorbereitungsdienst. Maßgebend ist der Tag der schriftlichen…
Das Beamtenverhältnis der Referendarinnen und Referendare, die die Prüfung bestanden oder wiederholt nicht bestanden haben, endet mit Ablauf des Tages, an dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.