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Sind Anwärterinnen oder Anwärter durch Krankheit oder sonstige von ihnen nicht zu vertretende Umstände gehindert, zur Prüfung zu erscheinen oder die Prüfung vollständig abzulegen, so haben sie die Hinderungsgründe in geeigneter Form glaubhaft zu machen. Im Falle der Erkrankung ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Die Erkrankung ist dem Vorsitz des Prüfungsausschusses unverzüglich mitzuteilen.
Erscheint eine Anwärterin oder ein Anwärter ohne triftige Entschuldigung zu einem Prüfungstermin nicht, so wird der entsprechende Prüfungsteil mit „ungenügend“ und der Punktzahl 0 bewertet.
Im Falle entschuldbarer Hinderungsgründe wird der Anwärterin oder dem Anwärter einmalig Gelegenheit gegeben, die Prüfungsleistung unverzüglich nachzuholen.
Die Feststellung gemäß den Absätzen 2 und 3 trifft der Prüfungsausschuss.
Sind Anwärterinnen oder Anwärter durch Krankheit oder sonstige von ihnen nicht zu vertretende Umstände gehindert, zur Prüfung zu erscheinen oder die Prüfung…
Im Falle entschuldbarer Hinderungsgründe wird der Referendarin oder dem Referendar einmalig Gelegenheit gegeben, die Prüfungsleistung unverzüglich nachzuholen.
Erscheinen Anwärter, Anwärterinnen, Referendare oder Referendarinnen ohne triftigen Entschuldigung zu einem Prüfungstermin nicht, so gilt der Prüfungsteil als…
Ist die Anwärterin oder der Anwärter durch Krankheit oder andere Umstände, die sie oder er nicht zu vertreten hat, gehindert, die Prüfung oder einzelne…
Ist eine Anwärterin oder ein Anwärter durch Krankheit oder sonstige, von ihr oder ihm nicht zu vertretende Umstände, an der Ablegung von Prüfungsteilen…
Wer wegen einer Krankheit oder aus anderen von ihr oder ihm nicht zu vertretenden zwingenden Gründen die gesamte Prüfung oder einen Teil der Prüfung versäumt,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.