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Das Prüfungsverfahren regelt sich nach dem Abkommen über einheitliche Ausbildung und Prüfung im Bereich des gesetzlichen Messwesens – Akademie-Abkommen – vom 30. Juni 1992 (AllMBl S. 563) und nach der POEich in der jeweils geltenden Fassung.
Das Prüfungsverfahren regelt sich nach dem Abkommen über die einheitliche Ausbildung und Prüfung im Bereich des gesetzlichen Messwesens vom 1. Januar 1992[6]…
Für das Prüfungsverfahren gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes…
Die Ausbildung und Prüfung richtet sich nach der jeweils zum Einstellungstermin geltenden Fassung dieser Verordnung.
Für das Studium I und II gelten im Übrigen die Bestimmungen der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes…
Für das Verfahren bei der Nachprüfung gilt § 44 Absatz 4 bis 6 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I).
Der schriftliche Teil der Prüfung wird am Ende des letzten schulischen Ausbildungsabschnittes abgenommen. In Einzelfällen kann die Prüfung bis spätestens zum…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.