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Für die Ausbildungsabschnitte I und II der Ausbildung ist durch die Ausbilderin oder den Ausbilder im Einvernehmen mit der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter eine Beurteilung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen der Anwärterin beziehungsweise des Anwärters abzugeben (Befähigungsbericht). Der Befähigungsbericht muss erkennen lassen, ob das Ziel der Ausbildungsabschnitte I und II erreicht worden ist.
Die Gesamtleistung der Anwärterin oder des Anwärters in den Ausbildungsabschnitten I und II ist mit einer der in § 19 POEich in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen Noten zu bewerten. Dabei sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten (§ 12) zu berücksichtigen.
Wird die Gesamtleistung der Anwärterin oder des Anwärters nicht mindestens mit ,,ausreichend“ bewertet, kann die Ausbildung um höchstens ein Jahr verlängert werden. Die Entscheidung trifft die Direktorin oder der Direktor des LBME NRW. Abschnitt 3 Prüfung
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Jede Ausbildungsstelle beurteilt die Referendarin oder den Referendar nach Abschluss des bei ihr abgeleisteten Abschnittes oder Teilabschnittes unter Angabe der…
Am Ende der Ausbildungsabschnitte ist von der jeweiligen Ausbildungsstelle eine Beurteilung nach dem Muster der Anlage 2 zu erstellen und der Anwärterin oder…
Jede Ausbildungsstelle beurteilt die Referendarin oder den Referendar nach Abschluss des bei ihr abgeleisteten Abschnittes oder Teilabschnittes unter Angabe der…
Jede Ausbildungsstelle der in § 9 genannten Ausbildungsabschnitte hat eine Beurteilung über Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen der Anwärterinnen und…
Nach Beendigung der Ausbildungsabschnitte, die eine Mindestdauer von vier Wochen haben, ist durch die jeweilige Ausbildungsbeauftragte oder den jeweiligen…
Bei Ausbildungsabschnitten, die als Lehrgang gestaltet werden, ist die Teilnahme zu bescheinigen. Über alle anderen Ausbildungsabschnitte ist eine Beurteilung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.