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Die Anwärterin oder der Anwärter wird durch den LBME NRW zum Laufbahnlehrgang (Ausbildungsabschnitt III) zugelassen, wenn das Gesamtergebnis der Ausbildung in den Ausbildungsabschnitten I und II (§ 13 Absatz 2) mindestens mit ,,ausreichend“ bewertet wird und keine der schriftlichen Arbeiten mit „ungenügend“ bewertet worden ist.
Zu den einzelnen Teilen der Laufbahnprüfung ist die Beamtin oder der Beamte zugelassen, wenn sie oder er den jeweils vorhergehenden Prüfungsteil bestanden hat.
Die zu prüfende Person ist zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung zugelassen, wenn 1. die Ausbildungsziele in den Ausbildungsmodulen erreicht wurden (Anlage 3…
Erfüllen die Bewerberinnen und Bewerber die in § 20 festgelegten Zulassungsvoraussetzungen, legt die Behördenleitung die Bewerbungen um Zulassung zur Ausbildung…
Die Ausbildung ist abgeschlossen und berechtigt zur Teilnahme an der Laufbahnprüfung, wenn die Gesamtnote der schulischen und der praktischen…
Die Ausbildung ist abgeschlossen und berechtigt zur Teilnahme an der Laufbahnprüfung, wenn
Die Anwärterin oder der Anwärter wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Laufbahnprüfung zugelassen, wenn der Vorbereitungsdienst…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.