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Die Anwärterin oder der Anwärter hat in einem Forstbetriebsbezirk nach Weisung und unter Kontrolle der Ausbilderin oder des Ausbilders durch selbständige Mitarbeit das bisher erworbene Fachwissen in die Praxis umzusetzen und zu vertiefen, sich einen Überblick über die Verfahren der Forsteinrichtung und der Standortkartierung zu verschaffen sowie sich mit der Betreuung von Privat-, Gemeinde- und Körperschaftswald vertraut zu machen. Die Durchführung von Einzelaufgaben insbesondere im Bereich der forstlichen Produktion und der forstlichen Nutzung sowie die dazugehörige Kalkulation sind schriftlich oder elektronisch darzustellen (Ausbildungsabschnitt I).
Die Anwärterin oder der Anwärter hat sich einen Überblick über die Aufgaben der Fachgebiete Hoheit und Zentrale Dienste sowie über die Innendiensttätigkeiten der Fachgebiete Staatswald und Dienstleistung zu verschaffen.
Die Anwärterinnen und Anwärter werden unter Anrechnung auf die Ausbildungsabschnitte zu verwaltungs- und fachbezogenen Lehrveranstaltungen einberufen.
Die Ausbildungsinhalte und die Dauer der Ausbildungsabschnitte ergeben sich aus dem Rahmenausbildungsplan (Anlage 1).
In den berufspraktischen Ausbildungsabschnitten sind die Auszubildenden mit den Aufgaben und der Arbeitsweise der Ausbildungsstelle vertraut zu machen und über…
Die Ausbildungsinhalte, die Ausbildungsstationen sowie die Dauer der Ausbildungsabschnitte und der Ausbildungsstationen ergeben sich aus dem…
Während des Vorbereitungsdienstes werden die Anwärter praktisch und theoretisch ausgebildet. Die Ausbildung gliedert sich in Ausbildungsabschnitte und…
Während des Vorbereitungsdienstes werden die Anwärterinnen und Anwärter praktisch und fachtheoretisch ausgebildet. Die Ausbildungsstelle erstellt auf Grundlage…
Die Ausbildung ist so zu gestalten, dass die durch die Vorbildungsvoraussetzungen gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 3 erworbenen fachwissenschaftlichen Kenntnisse der…
Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in Ausbildungsabschnitte, deren Anzahl und Inhalt im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) geregelt sind und obliegt den dort…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.