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Am Ende der Ausbildungsabschnitte ist von der jeweiligen Ausbildungsstelle eine Beurteilung nach dem Muster der Anlage 2 zu erstellen und der Anwärterin oder dem Anwärter in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und zu besprechen. Die Beurteilung muss mit einer der in § 16 Absatz 1 genannten Noten und Punktzahlen abschließen. Soweit die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsstelle die Beurteilung nicht selbst abgibt, versieht sie oder er diese mit ihrer oder seiner Stellungnahme. Die mit dem Sichtvermerk der Anwärterin oder des Anwärters versehene Beurteilung ist der Ausbildungsbehörde vorzulegen und zu den Ausbildungsakten zu nehmen.
Erreicht die Ausbildungszeit bei einer Ausbildungsstelle nicht die Dauer von sechs Wochen, bestätigt die Ausbildungsstelle nur die Art und Dauer der Beschäftigung. Die nach Absatz 1 geforderte Beurteilung kann entfallen.
Am Ende der Ausbildung ermittelt die Ausbildungsbehörde aus den Beurteilungen für die einzelnen Ausbildungsabschnitte eine Ausbildungsnote nach dem Muster der Anlage 3, die in das Prüfungsergebnis einfließt. Die Ausbildungsnote ist mit einer der in § 16 Absatz 1 festgesetzten Noten und Punktzahlen abzuschließen und der Anwärterin oder dem Anwärter schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
Gegen Ende eines jeden Ausbildungsabschnittes ist von der jeweiligen Ausbildungsstelle auf Vorschlag der Ausbilderin oder des Ausbilders eine Beurteilung nach…
Gegen Ende der berufspraktischen Ausbildung in der Einstellungsbehörde ist von der Ausbildungsleitung eine Beurteilung nach dem Muster der Anlage 2 zu…
Jede Ausbildungsstelle beurteilt die Referendarin oder den Referendar nach Abschluss des bei ihr abgeleisteten Abschnittes oder Teilabschnittes unter Angabe der…
Nach Beendigung des Ausbildungsabschnittes II der Anlage 1 ist durch die jeweilige Ausbildungsbeauftragte oder den jeweiligen Ausbildungsbeauftragten eine…
Nach Beendigung der Ausbildungsabschnitte, die eine Mindestdauer von vier Wochen haben, ist durch die jeweilige Ausbildungsbeauftragte oder den jeweiligen…
Am Ende der Ausbildungsabschnitte nach § 9 Absatz 1 und 2 ist von der jeweiligen Ausbildungsstelle eine Beurteilung nach dem Muster der Anlage 2 zu erstellen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.