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Die Forstreferendarin oder der Forstreferendar hat während des Ausbildungsabschnittes II, mit Ausnahme der Ausbildungsstationen, nach Absprache mit der Leitung der Ausbildungsstelle, vier Ausbildungsberichte zu erstellen. Darin sind insbesondere wesentliche Erfahrungen und Erkenntnisse niederzulegen.
Die Ausbildungsberichte dienen als Mittel zur Steuerung der Ausbildung. Sie sind vierteljährlich, nach der Reisezeit unmittelbar, der Leitung der Ausbildungsstelle vorzulegen. Diese haben die Berichte zu prüfen, die Einsichtnahme zu vermerken sowie mit der Forstreferendarin oder dem Forstreferendar zu erörtern und der Ausbildungsbehörde elektronisch vorzulegen. Die Ausbildungsberichte sind mit dem Sichtvermerk der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters zu den Ausbildungsakten zu nehmen. Dritter Teil Große Forstliche Staatsprüfung
Die Referendarin oder der Referendar hat vom Beginn des Referendariats an einen Ausbildungsnachweis zu führen und darin eine Übersicht über die wesentlichen…
Die Anwärterin oder der Anwärter hat im Ausbildungsabschnitt I insgesamt vier Ausbildungsberichte zu erstellen. Darin sind insbesondere die wesentlichen…
Während des Vorbereitungsdienstes hat der Forstreferendar für jeden Teil eines Ausbildungsabschnitts sowie für den Ausbildungsabschnitt II (Reisezeit) seine…
Die Forstreferendarin oder der Forstreferendar hat während des Ausbildungsabschnittes II auch Aufgaben von verschiedenen Behörden, Einrichtungen und sonstigen…
Die Referendarin oder der Referendar hat vom Beginn des Referendariats an einen Ausbildungsnachweis zu führen und darin eine Übersicht über die wesentlichen…
Ausbildungsstellen sind die Regionalforstämter des Landesbetriebes Wald und Holz Nordrhein-Westfalen. Die Ausbildungsbehörde weist die Forstreferendarin oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.