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Die Anwärterin oder der Anwärter hat im Ausbildungsabschnitt I insgesamt vier Ausbildungsberichte zu erstellen. Darin sind insbesondere die wesentlichen Erfahrungen und Erkenntnisse niederzulegen. Auszüge aus Büchern, Betriebswerken oder Akten sollen die Ausbildungsberichte nicht enthalten. Die Berichte sind quartalsweise der Ausbilderin oder dem Ausbilder vorzulegen. Diese haben die Berichte zu prüfen, die Einsichtnahme zu vermerken sowie Vorzüge und Mängel mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu erörtern. Die Berichte sind vierteljährlich über die Ausbildungsstelle der Ausbildungsbehörde elektronisch vorzulegen. Die Ausbildungsberichte sind mit dem Sichtvermerk der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters zu den Ausbildungsakten zu nehmen. Dritter Teil Laufbahnprüfung
Bei jeder ausbildenden Dienststelle ist über die Anwärterin oder den Anwärter ein Ausbildungsbericht durch die Ausbilderin oder den Ausbilder zu erstellen. Der…
Während der Ausbildungsabschnitte II, IV und VI der Anlage 1 ist durch die Anwärterinnen und Anwärter ein Ausbildungsnachweis zu führen. Darin sind eine…
Die Forstreferendarin oder der Forstreferendar hat während des Ausbildungsabschnittes II, mit Ausnahme der Ausbildungsstationen, nach Absprache mit der Leitung…
Während des Vorbereitungsdienstes sind insgesamt vier Ausbildungsberichte nach dem Muster der Anlage 4 a und 5 zu fertigen. Die Zeiträume für die drei weiteren…
Für die Ausbildungsabschnitte I und II der Ausbildung ist durch die Ausbilderin oder den Ausbilder im Einvernehmen mit der Ausbildungsleiterin oder dem…
Die Auszubildenden haben nach dem Muster der Anlage 1 zu dieser Verordnung schriftlich oder elektronisch Praxisberichte über jeden Ausbildungsabschnitt der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.