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Aufgrund der mit dem Land Niedersachsen geschlossenen Verwaltungsvereinbarung zur Bildung eines gemeinsamen Prüfungsausschusses legen die Forstreferendarinnen und Forstreferendare die Große Forstliche Staatsprüfung vor den Prüfungsausschüssen für die Laufbahn agrar- und umweltbezogene Dienste, Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt des Landes Niedersachsen ab.
Für die Einzelheiten der Prüfung, insbesondere die Prüfungsgebiete und Prüfungsleistungen, den Prüfungsausschuss, das Prüfungsverfahren und die Bewertung gelten die Vorschriften der niedersächsischen Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste vom 25. September 2012 (Nds. GVBl, S. 374) in der jeweils geltenden Fassung, soweit sich diese auf die Laufbahnprüfung des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 im Forstdienst beziehen. Davon abweichend entscheidet die Ausbildungsbehörde über die Art und Dauer der weiteren Ausbildung bis zu einer Wiederholungsprüfung.
Diese Ausbildungs- und Prüfungsverordnung regelt die Einstellung, Zulassung, Ausbildung und Prüfung der Bewerberinnen und Bewerber für die Laufbahn der…
Diese Ausbildungs- und Prüfungsverordnung regelt die Einstellung, Ausbildung und Prüfung der Bewerberinnen und Bewerber für die Laufbahn der Ämtergruppe des…
Diese Ausbildungs- und Prüfungsverordnung regelt die Einstellung, Ausbildung und Prüfung der Bewerberinnen und Bewerber für die Ämtergruppe des zweiten…
Nach Ende der Ausbildung ist eine Prüfung vor dem Prüfungsausschuss für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen…
Das für Forsten zuständige Ministerium bildet zur Durchführung der Laufbahnprüfung für jede Laufbahn einen Prüfungsausschuß, der für den gehobenen Forstdienst…
Die große Staatsprüfung wird vor dem gemeinsamen Prüfungsausschuss für den höheren Forstdienst beim Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.