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Die Ausbildungsbehörde trägt die vom Land Niedersachsen auf Grundlage der Verwaltungsvereinbarung in Rechnung gestellten Prüfungskosten sowie die Reisekosten der von ihr benannten Mitglieder der Prüfungsausschüsse und der zur Prüfung gemeldeten Forstreferendarinnen und Forstreferendare. Vierter Teil Berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 2
Alle im Zusammenhang mit der Ausbildung entstehenden Kosten sind von der Anstellungsbehörde zu tragen, im Übrigen von dem Auszubildenden.
Die Kosten des Prüfungsausschusses trägt das Land Hessen. Die Prüfungsgebühren stehen dem Land Hessen zu.
Aufgrund der mit dem Land Niedersachsen geschlossenen Verwaltungsvereinbarung zur Bildung eines gemeinsamen Prüfungsausschusses legen die Forstreferendarinnen…
Die Kosten des Landesweiterbildungsbeirats und der Geschäftsstelle einschließlich der Reisekosten der Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und…
Zur Abdeckung persönlicher und sächlicher Kosten entrichtet das Saarland für jeden saarländischen Forstreferendar, der an der Laufbahnprüfung für den höheren…
Die Höhe der Prüfervergütung und der Reisekosten richtet sich nach den Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.