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Über die Ablegung der mündlichen Prüfung ist für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine Niederschrift zu fertigen. Diese Niederschrift sowie die Niederschriften gemäß § 15 Absatz 4 sind zusammen mit den Prüfungsklausuren mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
Die Anwärterin oder der Anwärter kann nach Abschluss des Prüfungsverfahrens innerhalb eines Jahres Einsicht in die Prüfungsklausuren einschließlich der Bewertungen und der Niederschriften nehmen.
Die Anwärterin oder der Anwärter kann bei nicht bestandenen Prüfungsklausuren vor Abschluss des Prüfungsverfahrens Einsicht in diese Prüfungsklausuren einschließlich der Bewertungen nehmen.
Die oder der Auszubildende kann nach Abschluss des Prüfungsverfahrens innerhalb eines Jahres Einsicht in ihre oder seine Prüfungsarbeiten einschließlich ihrer…
Die Prüflinge können nach Abschluss des Prüfungsverfahrens innerhalb eines Jahres Einsicht in ihre Prüfungsarbeiten einschließlich ihrer Bewertung nehmen.
Der Kandidat kann nach Abschluss des Prüfungsverfahrens innerhalb eines Jahres Einsicht in die von ihm gefertigten Prüfungsarbeiten einschließlich ihrer…
Die Anwärterinnen und Anwärter haben das Recht, innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung ihre Prüfungsarbeiten und die über die…
Die Beamtin oder der Beamte kann nach Abschluss des Prüfungsverfahrens innerhalb eines Jahres Einsicht in die von ihr oder ihm gefertigten Prüfungsarbeiten…
Der Beamte kann nach Abschluß des Prüfungsverfahrens innerhalb eines Jahres Einsicht in seine von ihm gefertigten Prüfungsarbeiten einschließlich ihrer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.