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Beamtinnen und Beamte auf Widerruf sind entlassen, wenn sie
bis zum Beginn des Studienjahres nicht immatrikuliert sind,
eine nach der Prüfungsordnung der Hochschule vorgesehene Prüfungsleistung, die Voraussetzung für das Bestehen der Abschlussprüfung ist, endgültig nicht bestanden haben,
die Bachelorprüfung nicht bestanden haben und auf Wiederholung der zum Nichtbestehen führenden Studienleistung verzichten, mit dem Tag der Erklärung,
die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden haben, mit dem Tag der Bekanntgabe, oder
die maximale Zeitvorgabe des Studiums gemäß § 11 Absatz 1 Satz 3 überschreiten, mit dem Tag der Überschreitung.
Die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, bleiben hiervon unberührt.
Eine Exmatrikulationserklärung gegenüber der Hochschule bedarf der vorherigen Zustimmung der Ausbildungsbehörde. Teil 2 Ausbildung
sie die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden haben, mit dem Tag der Bekanntgabe,
sie einen Teil der Bachelorprüfung nach § 16 nicht bestanden haben und die Wiederholung der zum Nichtbestehen führenden Prüfungsleistung oder Bachelorarbeit…
wenn das Ausbildungsziel eines Ausbildungsabschnitts nicht erreicht und der Vorbereitungsdienst aus solchem Anlass bereits einmal verlängert worden ist oder
Eine Entlassung soll erfolgen, wenn die im fachwissenschaftlichen Studium I erbrachten Leistungen nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet werden…
die geistigen oder körperlichen Anforderungen nicht erfüllt oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt oder
sie beziehungsweise er die geistigen und körperlichen Anforderungen der Ausbildung nicht erfüllt,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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