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Eine nicht bestandene Studienleistung kann zweimal wiederholt werden. Die Bachelorarbeit kann einmal wiederholt werden. Wird die letzte Wiederholungsmöglichkeit schlechter als „ausreichend“ (4,0) bewertet, ist die Studienleistung oder Bachelorarbeit endgültig nicht bestanden. In diesem Fall kann das Studium nicht fortgesetzt werden. Dies ist auch der Fall, wenn eine Studienleistung oder Bachelorarbeit nicht innerhalb eines von der Hochschule gemäß § 21 vorgegebenen Zeitraums erbracht wird.
Beamtinnen und Beamte auf Widerruf sind entlassen, wenn
sie einen Teil der Bachelorprüfung nach § 16 nicht bestanden haben und die Wiederholung der zum Nichtbestehen führenden Prüfungsleistung oder Bachelorarbeit nicht wünschen, mit dem Tag der Erklärung,
sie die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden haben, mit dem Tag der Bekanntgabe,
sie eine Prüfungsleistung nicht innerhalb eines von der Hochschule gemäß § 21 vorgegebenen Zeitraums erbracht haben, mit Verstreichen der Frist oder
sie die maximale Zeitvorgabe des Studiums gemäß § 12 Absatz 1 überschreiten, mit dem Tag der Überschreitung.
Für Studierende gemäß § 7 Absatz 2 gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass das Vertragsverhältnis beendet ist.
sie die Bachelorprüfung (§ 12) nicht bestanden haben und die Wiederholung der zum Nichtbestehen führenden Studienleistung nicht wünschen, mit dem Tag der…
die Bachelorprüfung nicht bestanden haben und auf Wiederholung der zum Nichtbestehen führenden Studienleistung verzichten, mit dem Tag der Erklärung,
Eine Entlassung soll erfolgen, wenn die im fachwissenschaftlichen Studium I erbrachten Leistungen nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet werden…
die geistigen oder körperlichen Anforderungen nicht erfüllt oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt oder
er das Ziel eines Ausbildungsabschnittes (§ 14 Abs. 2) oder den erforderlichen Punktwert (§ 19 Abs. 3) auch nach einmaliger Verlängerung nicht erreicht,
Die Anwärterin oder der Anwärter ist regelmäßig zu entlassen, wenn die Anforderungen in körperlicher, gesundheitlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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