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Eine nicht bestandene Studienleistung kann einmal wiederholt werden. Wird auch die Wiederholungsprüfung schlechter als „ausreichend“ (4,0) bewertet, kann für bis zu zwei Modulprüfungen ab dem zweiten Studienjahr eine als Klausur oder Fachgespräch zu erbringende Studienleistung ein weiteres Mal wiederholt werden. Erreichen Studierende in der Gesamtnote einer Studienleistung auch nach Inanspruchnahme der Wiederholungsmöglichkeiten nicht eine Bewertung von mindestens „ausreichend“ (4,0) oder „bestanden“, ist die Studienleistung endgültig nicht bestanden. In diesem Fall kann das Studium nicht fortgesetzt werden. Dies ist auch der Fall, wenn eine Studienleistung nicht innerhalb eines in der Studienordnung geregelten Zeitraums erbracht wird.
Beamtinnen und Beamte auf Widerruf sind entlassen, wenn
sie die Bachelorprüfung (§ 12) nicht bestanden haben und die Wiederholung der zum Nichtbestehen führenden Studienleistung nicht wünschen, mit dem Tag der Erklärung,
sie die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden haben, mit dem Tag der Bekanntgabe,
sie eine Studienleistung nicht innerhalb eines in der Studienordnung geregelten Zeitraums erbracht haben, mit Verstreichen der Frist oder
sie die maximale Zeitvorgabe des Studiums gemäß § 10a Absatz 1 überschreiten, mit dem Tag der Überschreitung.
Für Studierende gemäß § 6 Absatz 2 gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass das Vertragsverhältnis beendet ist.
Über die Zuerkennung der Befähigung der Laufbahn derselben Fachrichtung in der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 entscheidet nach Abschluss des dritten fachwissenschaftlichen Studienabschnitts im zweiten Studienjahr die Einstellungsbehörde.
die Bachelorprüfung nicht bestanden haben und auf Wiederholung der zum Nichtbestehen führenden Studienleistung verzichten, mit dem Tag der Erklärung,
sie einen Teil der Bachelorprüfung nach § 16 nicht bestanden haben und die Wiederholung der zum Nichtbestehen führenden Prüfungsleistung oder Bachelorarbeit…
Eine Entlassung soll erfolgen, wenn die im fachwissenschaftlichen Studium I erbrachten Leistungen nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet werden…
wenn das Ausbildungsziel eines Ausbildungsabschnitts nicht erreicht und der Vorbereitungsdienst aus solchem Anlass bereits einmal verlängert worden ist oder
Die Anwärterin oder der Anwärter ist regelmäßig zu entlassen, wenn die Anforderungen in körperlicher, gesundheitlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht…
Für die Beamtinnen und Beamten in der Qualifizierung gilt Absatz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass sie aus der Einführungszeit ausscheiden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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