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Beamtinnen und Beamte der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes können nach Beendigung der Probezeit zur Qualifizierung in die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes des Landes zugelassen werden, wenn sie nach ihrer Eignung, Leistung und Befähigung hierfür in besonderer Weise in Betracht kommen.
Dem Antrag ist eine Beurteilung beizufügen. Die Eignung wird in einem Auswahlverfahren nach § 3 festgestellt.
Die zur Qualifizierung zugelassenen Beamtinnen und Beamten leisten eine zweijährige Einführungszeit ab. Sie legen die Qualifizierungsprüfung ab, die der Laufbahnprüfung entspricht. Die §§ 12 bis 28 gelten entsprechend.
Beamtinnen und Beamte der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des Landes, die nach ihrer Eignung, Leistung und Befähigung hierfür in…
Zur Einführungszeit kann auch eine Beamtin oder ein Beamter zugelassen werden, die oder der die Prüfung der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, im…
Zu den einzelnen Teilen der Laufbahnprüfung ist die Beamtin oder der Beamte zugelassen, wenn sie oder er den jeweils vorhergehenden Prüfungsteil bestanden hat.
Beamtinnen und Beamte in der Ämtergruppe der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt des Verwaltungsdienstes, des Allgemeinen Vollzugsdienstes und des…
Der Erwerb der Befähigung für den Verwaltungsdienst der Ämtergruppe der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt im Justizvollzug des Landes…
Zur Ausbildung kann auch zugelassen werden, wer die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Nummer 2 und 3 erfüllt und im Rahmen eines Vertrages für das Studium im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.