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Zur Einführungszeit kann eine Beamtin oder ein Beamter zugelassen werden, die oder der
die Prüfung für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes bestanden hat,
sich im Justizdienst mindestens drei Jahre bewährt hat,
den besonderen Anforderungen des Gerichtsvollzieherdienstes körperlich gewachsen ist und
in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
Zur Einführungszeit kann auch eine Beamtin oder ein Beamter zugelassen werden, die oder der die Prüfung der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, im Verwaltungsdienst des Justizvollzugs des Landes Nordrhein-Westfalen bestanden und sich in diesem Dienstzweig mindestens drei Jahre bewährt hat. Im Übrigen gilt Absatz 1 Nummer 3 und 4.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Zur Einführungszeit kann eine Beamtin oder ein Beamter zugelassen werden, die oder der
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt,
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt,
Zur Ausbildung für die Laufbahn des Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen kann…
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt,
die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 der Gerichtsvollzieherausbildungsordnung erfüllt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.