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Nach der Laufbahnprüfung stellt der Prüfungsausschuss entsprechend den Ergebnissen der einzelnen Prüfungsbestandteile unter Berücksichtigung der Leistungen im zweiten Ausbildungsjahr das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung fest und gibt es der geprüften Person bekannt. Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die einzelnen Bestandteile des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung und der mündliche Teil der Laufbahnprüfung bestanden wurden.
Zur Ermittlung des Gesamtergebnisses werden die Punkte aus den Beurteilungen der Ausbildungsmodule im zweiten Ausbildungsjahr und die Punkte der Prüfungsteile der Laufbahnprüfung mit Gewichtungsfaktoren multipliziert, die Produktwerte addiert und der Summenwert wird durch 100 geteilt. Die Einzelleistungen aus diesem Ausbildungsabschnitt und den Prüfungsteilen werden wie folgt gewichtet: Ausbildungsmodule / Prüfungsteile | Gewichtungsfaktor zentrales Modul Personal- und Sozialkompetenz, gruppendynamische Prozesse, Projektmanagement (Nummer 3.1 nach Anlage 1 dieser Verordnung) | 5 dezentrales Modul Personal- und Sozialkompetenz, Projektmanagement (Nummer 3.2 nach Anlage 1 dieser Verordnung) | 5 zentrales Modul Recht und Management (Nummer 3.3 nach Anlage 1 dieser Verordnung) | 5 dezentrales Modul Recht und Management (Nummer 3.4 nach Anlage 1 dieser Verordnung) | 5 zentrales Modul strategische Leitung und Führung (Nummer 3.5 nach Anlage 1 dieser Verordnung) | 5 dezentrales Modul strategische Leitung und Führung (Nummer 3.6 nach Anlage 1 dieser Verordnung) | 5 Facharbeit (Gesamtnote) | 15 Klausuren (Gesamtnote) | 15 Planübung | 20 Fallbearbeitung | 20
Das Gesamtergebnis ist im Prüfungszeugnis (Anlagen 4a bis 4c dieser Verordnung) in ganzen Noten, aber mit differenziertem Punktwert gemäß § 9 Absatz 2 anzugeben. Die geprüfte Person hat die Laufbahnprüfung bestanden, wenn das Gesamtergebnis mit mindestens ausreichend bewertet wurde und kein Fall von § 26 Absatz 4 Satz 2 vorliegt.
Der Prüfungsausschuss setzt für das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung eine Gesamtnote nach § 22 Absatz 1 und 2 fest und gibt dem Prüfling die Bewertung der…
Nach der mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis (Abschlussnote) der Laufbahnprüfung fest und gibt es der Anwärterin oder dem…
Die Gesamtnote ergibt sich, indem die Gesamtpunktzahl der Abschlussprüfung (§ 14 Absatz 7) mit zwei multipliziert und mit der Punktzahl der Prüfung zur…
Nach der mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung in einer Abschlussnote fest und gibt es der Anwärterin oder dem…
Nach Abschluss aller drei Prüfungsteile stellt der Prüfungsausschuss das Ergebnis der Laufbahnprüfung in nichtöffentlicher Sitzung fest und gibt es der Beamtin…
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der schriftlichen, der praktischen und der mündlichen Prüfung setzt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis fest. § 7…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.