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Bei Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten tritt an die Stelle der Laufbahnprüfung die Aufstiegsprüfung.
Über das Ergebnis der bestandenen Aufstiegsprüfung erhält die Beamtin oder der Beamte ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 8. Teil 4 Übergangs- und Schlussvorschrift
Die Aufstiegsprüfung umfasst einen schriftlichen und einen praktischen Teil und dient der Feststellung, ob die Beamtin oder der Beamte die erforderlichen…
Im Anschluss an den Aufstiegslehrgang ist die Aufstiegsprüfung abzulegen. Die Vorschriften des Teils 4 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die…
Die Aufstiegsprüfung dient der Feststellung, ob die Beamtinnen und Beamten das Ausbildungsziel erreicht haben und sie nach ihren fachlichen und allgemeinen…
Nach erfolgreicher Einführungszeit ist die Aufstiegsprüfung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst abzulegen, die der Laufbahnprüfung nach § 17 Absatz 1…
Die Beamtinnen und Beamten nehmen an einem Lehrgang mit einer für die Laufbahn des gehobenen Dienstes abschließenden Aufstiegsprüfung teil, der am Ende der…
Zweitausfertigungen des Zeugnisses oder des Bescheides sind zu den Prüfungs- und den Personalakten zu nehmen. Teil 3 Aufstieg
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.