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Nach erfolgreicher Einführung ist die Aufstiegsprüfung abzulegen. Die Aufstiegsprüfung entspricht der Laufbahnprüfung ( §§ 22 bis 38).
Beamte, die die Aufstiegsprüfung endgültig nicht bestehen, verbleiben im einfachen Dienst. Abschnitt IV Laufbahnprüfung