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Ein Amt der Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes darf Beamtinnen oder Beamten des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes verliehen werden, wenn sie Die Beamtinnen und die Beamten verbleiben bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn in ihrem bisherigen beamtenrechtlichen Status.
nach Beendigung der Probezeit eine Dienstzeit von mindestens acht Jahren zurückgelegt haben, auf die zwei Jahre einer im mittleren Dienst verbrachten förderlichen Dienstzeit angerechnet werden können,
nach ihrer Persönlichkeit und ihren bisherigen Leistungen für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst geeignet erscheinen,
erfolgreich in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt wurden und
die Aufstiegsprüfung bestanden haben.
Die Einführungszeit dauert zwölf Monate und gliedert sich nach der Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2 - VAP2.2Feu vom 4. Juni 2021 (GV. NRW. S. 730) in der jeweils geltenden Fassung.
Nach erfolgreicher Einführungszeit ist die Aufstiegsprüfung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst abzulegen, die der Laufbahnprüfung nach § 17 Absatz 1 entspricht. Die Prüfung findet vor dem Prüfungsausschuss des Landes Nordrhein-Westfalen statt. Beamtinnen und Beamten, die die Aufstiegsprüfung endgültig nicht bestehen, sind wieder Dienstgeschäfte des bisherigen Amtes zu übertragen.