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Polizeidienstunfähige Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte erwerben die Befähigung für eine andere Laufbahn nach Maßgabe des § 115 des Landesbeamtengesetzes.
Zum Laufbahnwechsel in die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes zugelassene Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 können die Befähigung durch eine regelmäßig zweijährige Unterweisungszeit erwerben. Hierfür sind fachwissenschaftliche Veranstaltungen an der Hochschule in einem Studiengang der Allgemeinen Verwaltung oder Verwaltungsinformatik und fachpraktische Ausbildungsabschnitte erfolgreich abzuschließen.
Die näheren Einzelheiten zu Inhalt und Ausgestaltung der Unterweisungszeit regelt das für Inneres zuständige Ministerium durch Erlass.
In den Laufbahnabschnitt II oder den Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes können in Einzelfällen durch Anerkennung der Befähigung Beamtinnen und…
Wird die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte polizeidienstunfähig, so soll sie oder er, falls nicht zwingende dienstliche Gründe…
In den Fällen des § 26 Absatz 2 Satz 3 des Beamtenstatusgesetzes, des § 29 Absatz 2 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes, des § 29 Absatz 2 des Saarländischen…
Die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten ist eine Einheitslaufbahn. Das für Inneres zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen…
Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte, deren oder dessen Befähigung nach Absatz 2 oder nach der Verordnung über die Anerkennung europäischer…
Beamtinnen und Beamten im Laufbahnabschnitt des höheren Polizeivollzugsdienstes kann die Befähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes, Fachrichtung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.