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Die Ausbildung für den Laufbahnabschnitt des höheren Polizeivollzugsdienstes dauert regelmäßig drei Jahre. Für die Ausgestaltung der Ausbildung gilt § 18 Absatz 4 entsprechend. § 18 Absatz 4a gilt mit der Maßgabe, dass die Bewährungszeit in herausgehobenen Führungspositionen, in denen die Beamtinnen und Beamten bislang noch nicht verwendet wurden, zu durchlaufen ist.
Die Ausbildung endet mit dem Masterabschluss an der Deutschen Hochschule der Polizei. Wiederholungen von Prüfungsleistungen sind möglich. Näheres regelt die Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement“ (Public Administration Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei in der jeweils geltenden Fassung.
Die Beamtinnen und Beamten verbleiben bis zur Verleihung eines Amtes im Laufbahnabschnitt des höheren Polizeivollzugsdienstes in ihrer bisherigen Rechtsstellung.
Bei der Ernennung zur Polizeirätin oder zum Polizeirat oder zur Kriminalrätin oder zum Kriminalrat brauchen die Ämter der Polizeioberkommissarin oder des Polizeioberkommissars oder der Kriminaloberkommissarin oder des Kriminaloberkommissars (Besoldungsgruppe A 10), der Polizeihauptkommissarin oder des Polizeihauptkommissars oder der Kriminalhauptkommissarin oder des Kriminalhauptkommissars (Besoldungsgruppe A 11 oder A 12) und der Ersten Polizeihauptkommissarin oder des Ersten Polizeihauptkommissars oder der Ersten Kriminalhauptkommissarin oder des Ersten Kriminalhauptkommissars (Besoldungsgruppe A 13) nicht durchlaufen zu werden.
Beamtinnen und Beamten im Laufbahnabschnitt des höheren Polizeivollzugsdienstes kann die Befähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes, Fachrichtung Allgemeiner Verwaltungsdienst, Fachgebiet Allgemeine Verwaltung des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, zuerkannt werden, wenn sie Über die Anerkennung der Befähigung nach Satz 1 entscheidet die für die neue Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde. c) Anderweitige Übernahme in den Laufbahnabschnitt des höheren Polizeivollzugsdienstes
nach ihrer Persönlichkeit, ihren Fähigkeiten und ihrer fachlichen Leistung dafür geeignet sind,
ein Amt mindestens der Besoldungsgruppe 2 der Besoldungsordnung B innehaben und
mindestens für eine Dienstzeit von zwei Jahren die Aufgaben eines mindestens nach Besoldungsgruppe 2 der Besoldungsordnung B bewerteten Amtes wahrgenommen und sich entsprechend bewährt haben.