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Ist die zu prüfende Person durch Krankheit oder sonstige von ihr oder ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Laufbahnprüfung oder einzelner Prüfungsteile verhindert, so hat sie oder er dies in geeigneter Form nachzuweisen.
Eine zu prüfende Person kann in besonderen Fällen mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Laufbahnprüfung zurücktreten.
Bricht eine zu prüfende Person aus Gründen nach Absatz 1 oder 2 die Laufbahnprüfung ab, so wird die Laufbahnprüfung an einem von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Dabei ist zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die bereits abgelegten Prüfungsteile anzurechnen sind.
Wenn eine zu prüfende Person ohne ausreichende Entschuldigung zu einzelnen Prüfungsterminen nicht erscheint oder eine Prüfungsleistung ohne ausreichende Entschuldigung nicht erbringt, so wird dieser Teil der Laufbahnprüfung mit ungenügend (null Punkte) bewertet. Abschnitt 2 Facharbeit als Prüfungsbestandteil
Ist der Prüfling wegen Krankheit oder sonstiger, nicht zu vertretender Umstände verhindert, die Laufbahnprüfung oder einzelne Prüfungsteile abzulegen, so hat…
Ist der Prüfling wegen Krankheit oder sonstiger, nicht zu vertretender Umstände verhindert, die Laufbahnprüfung oder einzelne Prüfungsteile abzulegen, so hat…
Bei Nichtteilnahme oder bei Abbruch der Teilnahme an der Laufbahnprüfung oder an einem Prüfungsteil wegen Krankheit oder sonstiger nicht selbst zu vertretender…
Tritt die Anwärterin oder der Anwärter nach Beginn der Prüfung ohne Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Laufbahnprüfung zurück,…
Ist die Anwärterin oder der Anwärter durch Krankheit oder andere Umstände, die sie oder er nicht zu vertreten hat, gehindert, die Prüfung oder einzelne…
Die gesamte Laufbahnprüfung gilt als nicht bestanden, wenn mindestens einer ihrer Prüfungsteile nicht bestanden wird.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.