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Die §§ 7 bis 30 gelten für die berufliche Entwicklung entsprechend.
Umfang und Inhalt der Einführungszeit entsprechen dem zweiten Ausbildungsjahr für Brandreferendarinnen und Brandreferendare, beginnend mit dem zentralen Ausbildungsmodul Personal- und Sozialkompetenz, gruppendynamische Prozesse, Projektmanagement (Nummer. 3.1 nach Anlage 1 dieser Verordnung). Die Einführungszeit von insgesamt einem Jahr kann auf Antrag der Beamtin oder des Beamten nach Ausbildungsmodulen gegliedert auf zwei Jahre verteilt werden.
Die Beförderungsprüfung entspricht der Laufbahnprüfung für Brandreferendarinnen und Brandreferendare. Sie schafft die Voraussetzungen für eine berufliche Entwicklung nach den laufbahnrechtlichen Vorgaben. Ein Anspruch auf Beförderung ergibt sich hieraus nicht.
Beamtinnen und Beamte in der beruflichen Entwicklung, die die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden haben, verbleiben in ihrer bisherigen Laufbahn. Teil 4 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 3 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Verlängerung insgesamt sechs Monate nicht überschreiten darf. §§ 7, 8 und 9 gelten mit der Maßgabe, dass…
Mindestinhalte, Dauer und Reihenfolge der einzelnen Ausbildungsabschnitte richten sich nach den Ausbildungsplänen für Laufbahnbewerberinnen und…
Die Anrechnung von vorhandenen Kompetenzen und Vorkenntnissen sowie eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes richten sich nach den geltenden…
Die Dauer der einzelnen Ausbildungsabschnitte und -unterabschnitte sowie ihre Mindestinhalte und die jeweils zu erbringenden Leistungsnachweise richten sich…
Die Beamtinnen und Beamten werden aufgrund eines vom Dienstherrn vorzunehmenden Personalauswahlverfahrens zur Beförderung zugelassen und in die Aufgaben der…
Die zur Qualifizierung zugelassenen Beamtinnen und Beamten leisten eine zweijährige Einführungszeit ab. Sie legen die Qualifizierungsprüfung ab, die der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.