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Die Einstellungsbehörde kann Referendarinnen und Referendare unter Widerruf des Beamtenverhältnisses aus dem technischen Referendariat entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
sie sich durch Verletzung der beamtenrechtlichen Pflichten unwürdig erweisen, im Dienst belassen zu werden,
sie die charakterlichen, geistigen oder körperlichen Anforderungen nicht erfüllen,
zu erkennen ist, dass sie das Ziel der Ausbildung nicht erreichen werden, oder
sie es schuldhaft versäumen, die Zulassung zum Staatsexamen oder die Zulassung zur Wiederholung des Staatsexamens fristgemäß zu beantragen.
Teil 2 Staatsexamen - Prüfungsordnung
Die Referendarin oder der Referendar kann nach Maßgabe des § 22 Absatz 4 und des § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010),…
Für das technische Referendariat kann eingestellt werden, wer
In das technische Referendariat können Bewerberinnen oder Bewerber eingestellt werden, die ein geeignetes wissenschaftliches Studium gemäß Sondervorschriften…
Die Einstellungsbehörde kann Referendarinnen und Referendare aus dem Beamtenverhältnis entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere der…
Für das technische Referendariat einzustellende Bewerberinnen und Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Referendarinnen und…
Die Referendarin oder der Referendar kann entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.