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Der Vorsitz lädt zur mündlichen Prüfung schriftlich oder elektronisch ein.
Die Prüfung umfasst die in der Anlage 3 aufgeführten Prüfungsfächer. Der Vorsitz leitet die mündliche Prüfung. Er hat darauf hinzuwirken, dass die oder der Auszubildende in geeigneter Weise befragt wird und ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.
In der mündlichen Prüfung sollen in der Regel nicht mehr als drei Personen in einer Gruppe gleichzeitig geprüft werden. Für jede Person soll die Prüfungsdauer je Prüfungsfach 20 Minuten nicht überschreiten. Die Prüfungszeit kann verlängert werden, wenn es zur Beurteilung der Leistungen notwendig ist. Die Verlängerung soll zehn Minuten nicht überschreiten.
Die Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern sind vom Prüfungsausschuss mit je einer der in § 22 Absatz 1 festgelegten Noten und Punktzahlen zu bewerten. Die Gesamtnote errechnet sich aus den Punktzahlen der fünf Prüfungsfächer.
Der Vorsitz kann weiteren Personen, bei denen ein dienstliches Interesse besteht, die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung gestatten. Bei Beratungen des Prüfungsausschusses dürfen nur dessen Mitglieder zugegen sein.
Zur mündlichen Prüfung wird von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses schriftlich oder elektronisch eingeladen.
Der Vorsitz leitet die mündliche Prüfung in den in der Anlage 5 aufgeführten Prüfungsfächern. Der Vorsitz hat darauf hinzuwirken, dass die zu prüfende Person in…
Die mündliche Prüfung wird vor dem Prüfungsausschuss abgelegt. Dieser ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mindestens drei weitere Mitglieder…
Der Vorsitz des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Der Vorsitz hat darauf hinzuwirken, dass die Beamtin oder der Beamte in geeigneter Weise…
Zur mündlichen Prüfung, die sich auf zwei Tage erstreckt, wird vom Oberprüfungsamt schriftlich geladen. Bis zu drei Kandidatinnen oder Kandidaten können in…
Die mündliche Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der aus drei Prüferinnen oder Prüfern einschließlich der oder des Vorsitzenden besteht. Bei der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.