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Mit dem Bestehen der Prüfung wird die Befähigung für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung im Land Nordrhein-Westfalen erworben. Das Bestehen der Prüfung gilt auch als Sachkundenachweis gemäß § 1 der Futtermittelkontrolleur-Verordnung vom 28. März 2003 (BGBl. I S. 464), die durch Artikel 2 § 3 Absatz 25 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) geändert worden ist. Mit dem Bestehen der Prüfung gelten die Mindestanforderungen an amtliche Tierärzte gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission vom 8. Februar 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2258 (ABl. L 299 vom 18.11.2022, S. 5) geändert worden ist, als nachgewiesen. Teil 3 Schlussvorschriften
Soweit eine Beamtin oder ein Beamter die Laufbahnbefähigung nach dem 1. April 2009 nicht in Nordrhein-Westfalen erworben hat, erfolgt die nach § 10 Absatz 3 des…
Die Ausbildung und Prüfung einer bis zum 31. Dezember 2015 begonnenen Ausbildung von Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerbern sowie entsprechenden…
Die Ausbildung und Prüfung der Personen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der…
Die Prüfung dient der Feststellung, ob die oder der Auszubildende auf Grund ihrer oder seiner fachlichen Kenntnisse die Befähigung für die Laufbahn des…
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des…
nach den charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für den tierärztlichen Dienst in der Veterinärverwaltung im Land Nordrhein-Westfalen geeignet ist;…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.