§ 22 VDuG
Zuständigkeit; Entscheidungen im Umsetzungsverfahren
(1)
Für das Umsetzungsverfahren ist ausschließlich das Prozessgericht der Abhilfeklage zuständig.
(2)
Die Entscheidungen des Gerichts im Umsetzungsverfahren können ohne mündliche Verhandlung ergehen.