§ 31 VDuG
Haftung des Sachwalters
Verletzt der Sachwalter schuldhaft ihm nach diesem Gesetz obliegende Pflichten, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet, und zwar Der Sachwalter hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Sachwalters einzustehen.
1.
dem Unternehmer, wenn die verletzte Pflicht den Schutz des Unternehmers bezweckt, und
2.
dem Verbraucher, wenn die verletzte Pflicht den Schutz des Verbrauchers bezweckt.