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Für die Beantragung, Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung ihrer Verwendung gelten die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Landes ( §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Saarlandes in Verbindung mit den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften [2]) in der jeweils geltenden Fassung.
Der Antrag auf Förderung für das jeweilige Jahr muss bis spätestens 30. Oktober des Vorjahres beim Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit eingegangen sein.