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Der Antrag ist in schriftlicher oder elektronischer Form bis zum 30. September des Vorjahres der Bewilligung an das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit zu richten.
Die Verwendungsnachweise sind dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit mit dem Jahresbericht nach § 10 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes sowie einer statistischen Erhebung der durchgeführten Beratungsgespräche bis zum 31. März des Folgejahres vorzulegen.