Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.
Je angefangene 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner eines Landkreises oder des Regionalverbandes Saarbrücken werden die Personalkosten in Höhe einer mit der Hälfte der tariflichen Arbeitszeit beschäftigten Fachkraft gemäß § 2 Abs. 4 gefördert. Die Förderung erfolgt bis höchstens Entgeltgruppe 10 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) oder nach vergleichbaren Vergütungsregelungen.
Über die Förderung nach Absatz 2 hinaus werden in der Stelle die Personalkosten der zur Unterstützung der Fachkraft zusätzlich beschäftigten Assistenzkräfte insgesamt bis zur Höhe von einer mit einem Viertel der tariflichen Arbeitszeit beschäftigten Assistenzkraft gefördert. Aufgaben der Assistenzkraft sind insbesondere die Überprüfung und Zusammenstellung der eingereichten Klientenunterlagen, die elektronische Datenerfassung und -pflege, die Erstellung von außergerichtlichen und gerichtlichen Schuldenbereinigungsplänen nach Vorgaben der Fachkraft nach § 2 Abs. 4, die Fristenüberwachung und die Abwicklung von erfolgreichen Sanierungskonzepten. Die Förderung erfolgt bis höchstens Entgeltgruppe 8 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) oder nach vergleichbaren Vergütungsregelungen.
Erforderliche Sachkosten werden anteilig der tariflichen Arbeitszeit, in der die Fachkraft nach § 2 Abs. 4 Leistungen nach den Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren erbringt, gefördert. Die Förderung beträgt bei einer mit der Hälfte der tariflichen Arbeitszeit beschäftigten Fachkraft 2.000 Euro; sie erhöht sich bis zur Höhe von 4.000 Euro bei einer vollzeitigen Beschäftigung.
Die Zuwendung wird nur für die Zeit der tatsächlichen Beschäftigung gewährt. Davon ausgenommen sind die finanziellen Verpflichtungen nach dem Mutterschutzgesetz und die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Zuwendungsfähig sind folgende Personalkosten: Leistungen nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) oder nach vergleichbaren Vergütungsregelungen, Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung nach den gesetzlichen Bestimmungen, Arbeitgeberanteile zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung entsprechend den Bestimmungen für den öffentlichen Dienst.