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Erscheint die Berechtigung oder Verpflichtung eines Mitglieds des Verfassungsgerichtshofs zur Mitwirkung zweifelhaft, entscheidet der Verfassungsgerichtshof in entsprechender Anwendung des § 13 Absatz 3 VerfGHG ohne Hinzuziehung eines Stellvertretenden Mitglieds. Dies gilt auch in den Fällen des § 13 Absatz 1 VerfGHG.