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Als Entschädigungsbehörde wird das Landesamt für Soziales bestimmt. Es ist zugleich oberste Entschädigungsbehörde im Sinne des § 187 Abs. 1 BEG.
Oberste Landesbehörde nach § 184 Abs. 2 BEG ist das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales.