Art. 26 32008R0771
Korrektur
Die Widerspruchskammer kann von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten oder eines Streithelfers innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung Schreib- und Rechenfehler und offensichtliche Unrichtigkeiten korrigieren.Bezieht sich die Korrektur auf den Entscheidungstenor oder einen der Gründe, auf die sich dieser Entscheidungstenor stützt, so können die Parteien und Streithelfer innerhalb der vom Leiter der Geschäftsstelle festgesetzten Frist schriftlich Stellung nehmen. Die Widerspruchskammer kann beschließen, die Entscheidung nach Ablauf dieser Frist zu korrigieren.Die Korrekturentscheidung wird den Beteiligten und den Streithelfern im Einklang mit Artikel 22 zugestellt.