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Die Erhebung nach § 1 Nr. 1 erfasst laufend folgende Erhebungsmerkmale:
für die Schiffe:Art, Flagge und Tragfähigkeit, in der Seeschifffahrt zusätzlich Bruttoraumzahl;
für die Fahrten:Meldehafen, Ankunfts- und Abgangstag, in der Binnenschifffahrt zusätzlich der Fahrtweg;
für die eingeladenen oder ausgeladenen sowie im Durchgangsverkehr beförderten Güter und Ladungseinheiten:
Ein- und Ausladehafen,
Bruttogewicht nach Güter- und Ladungsart,
Zahl und Beladungszustand nach Größe der Container und Art der RoRo-Einheiten und
in der Binnenschifffahrt bei Gefahrgütern die UN-Nummer oder Stoffnummer;
für die in der Seeschifffahrt beförderten Personen:Zahl nach Zu- und Ausstiegshafen.
Die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes übermitteln dem Statistischen Bundesamt zur Erstellung der…
Verkehrsart,
Die Erhebungen nach § 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (Schifffahrtsstatistik, Durchgangsverkehr), nach § 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 4…
Die Mitgliedstaaten erstellen gemeinschaftliche Statistiken über die Beförderung von Gütern und Personen durch Seeschiffe, die Häfen in ihrem Hoheitsgebiet…
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG I VARIABLEN UND DEFINITIONEN 1. Statistische Variablen a) Angaben über Ladung und Passagiere —…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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