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Die Erhebung nach § 1 Nr. 2 erfasst jährlich folgende Erhebungsmerkmale:
Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens,
Art der Binnenschifffahrtstätigkeit,
Zahl der in der Binnenschifffahrt Beschäftigten nach Stellung im Beruf und Art der ausgeübten Tätigkeit,
Umsatz aus Binnenschifffahrtstätigkeit nach Arten,
Zahl, Lade- und Platzkapazität sowie Maschinenleistung der für die Binnenschifffahrt verfügbaren Schiffe nach Art der Schiffe.
Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 werden für das Berichtsjahr, die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 3 und 5 werden für den Juni des Berichtsjahres erfasst. Berichtsjahr ist das dem Zeitpunkt der Erhebung vorangegangene Kalenderjahr oder das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr.
Die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes übermitteln dem Statistischen Bundesamt zur Erstellung der…
wirtschaftliche Tätigkeit und deren Schwerpunkt,
Umsatz aus Luftverkehrstätigkeiten nach Arten.
Die Erhebung nach § 1 Nr. 9 wird durchgeführt bei Unternehmen, die Güterverkehr auf dem inländischen Schienennetz des öffentlichen Verkehrs betreiben, und zwar…
für den gewerblichen Güterkraftverkehr die Unternehmensdatei nach § 15 des Güterkraftverkehrsgesetzes,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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