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Die Erhebung nach § 1 Nr. 6 erfasst jährlich folgende Erhebungsmerkmale:
wirtschaftliche Tätigkeit und Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens,
Zahl der verfügbaren Luftfahrzeuge nach Luftfahrzeugmuster und Startgewicht,
Zahl der in der Luftfahrt Beschäftigten nach Stellung im Beruf und Art der ausgeübten Tätigkeit,
Umsatz aus Luftverkehrstätigkeiten nach Arten.
Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 werden nach dem Stand vom 30. Juni des Berichtsjahres, die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 4 werden für das Berichtsjahr erfasst.
Nach näherer Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen können die Hauptzollämter für statistische Zwecke Erhebungen über die nach diesem Gesetz…
Jeder Mitgliedstaat erhebt statistische Daten über die folgenden Variablen: a) Fluggäste b) Fracht und Post c) Teilstrecken d) verfügbare Fluggast-Sitzplätze e)…
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann ein nach § 20 Abs. 1 oder § 21 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes genehmigtes…
Informationen über das Luftfahrtunternehmen Gesamtzahl der beförderten Fluggäste 12-stellig Fluggast Gesamtzahl der Fluggäste im ungebrochenen Durchgang…
Art der Binnenschifffahrtstätigkeit,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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