Gesetze
Gesetz wird geladen …
Für die Überlassung der Daten nach § 1 Abs. 2 Buchstaben a) bis d) zur Nutzung durch den Bund zahlt dieser jährlich einen Pauschalbetrag von EURO 2.191.025 an die Länder. Der jährliche Pauschalbetrag wird in einen Sockelbetrag von EURO 10.000 je Land, im Übrigen nach der Flächengröße auf die Länder aufgeteilt und durch das BKG den Ländern je zur Hälfte zum 1. März und 1. September des jeweiligen Jahres überwiesen.
Die Festsetzung von Entgelten für die Überlassung der Daten nach § 1 Abs. 2 Buchstabe e) bleibt gesonderten Regelungen vorbehalten.
Das BKG gibt zum 1.7. jeden Jahres den Ländern einen Überblick über den Eingang der Daten. Werden Daten nach § 1 Abs. 2 ganz oder teilweise nicht entsprechend den gültigen AdV-Beschlüssen geliefert, kann der Bund nach Mahnung mit konkreten Hinweisen auf die Mängel und Gewährung einer Nachbesserungsfrist den jährlichen Pauschalbetrag um den auf das betreffende Land entfallenden Anteil für die nicht gelieferten Daten mindern und bei dem betroffenen Land in Abzug bringen.