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Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft. Berlin, den 26. September 2003 Für das Bundesministerium des Innern Hesse Brandenburg, den 16. Mai 2003 Für das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg Schäfer Für den Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Landesvermessungsamt Nagel Für das Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung, für Stadtentwicklung Geoinformation, Vermessung und Wertermittlung Rokahr Für das Land Brandenburg, vertreten durch die Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg - LGB - Schnadt Für die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Bau und Umwelt Kataster- und Vermessungswesen Brandt-Wehner Für die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung Graeff Für das Land Hessen, vertreten durch das Hessische Landesvermessungsamt K1öppel Für das Landesvermessungsamt Mecklenburg-Vorpommern Menze Für das Land Niedersachsen, vertreten durch die Landesvermessung und Geobasisinformation Niedersachsen - LGN Kophstahl Für das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Landesvermessungsamt Nordrhein-Westfalen Barwinski Für das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium des Innern und für Sport Vermessungs- und Katasterwesen Stoffel Für das Saarland, vertreten durch das Landesamt Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen In Vertretung Roeder Für den Freistaat Sachsen, vertreten durch das Sächsische Staatsministerium des Innern Werner Für das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch das Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt Vermessungs- und Katasterwesen Kummer Für das Land . Schleswig-Holstein, vertreten durch das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein Vermessungs- und Katasterverwaltung Grouls Für den Freistaat Thüringen, vertreten durch das Thüringer Innenministerium Kataster- und Vermessungswesen Brüggemann Anlage Erläuterungen zur Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern und den Ländern über die kontinuierliche Abgabe digitaler Geobasisdaten der Landesvermessung zur Nutzung im Bundesbereich vom 16. Mai 2003 Zu § 1 Die Vereinbarung regelt die Überlassung der digitalen Daten der Länder an den Bund und die Nutzung dieser Daten für die öffentlichen Aufgaben aller Bundesressorts sowie seiner Zuwendungsempfänger, soweit sie zu 50 % oder mehr gefördert werden. Darin eingeschlossen ist auch die Verwendung der Daten für nationale und internationale Aufgaben des Bundes, die im Rahmen eines nationalen oder internationalen öffentlich-rechtlichen Verfahrens vorgeschrieben sind. Damit wird gewährleistet, dass alle Stellen des Bundes die in Absatz 1 der Vereinbarung enthaltene Einschränkung (Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben des Bundes) einzuhalten haben. Inhalt, Qualität und Aktualität der an das BKG zu liefernden Daten richten sich nach den jeweils einschlägigen AdV-Beschlüssen. Es ist Aufgabe der Länder, Inkompatibilitäten der Daten zu den AdV-Standards zu beseitigen. Die Fortführungszyklen und Standards sind in entsprechenden AdV-Beschlüssen niedergelegt. Hierzu zählen z.B. die ATKIS-Dokumentation von 1989, der AdV-Beschluss 99/7 zur Spitzenaktualität und das Regelwerk zum Datenaustausch von Rasterdaten der topographischen Karten. Abweichungen hiervon sind einvernehmlich zwischen dem betreffenden Land und dem BKG zu regeln wozu in besonderem Maße die Einführung des zukünftigen AFIS-ALKIS-ATKIS- Datenmodells einschließlich der normbasierten Datenaustauschschnittstelle (AAA-Modell) zählt. Zu § 2 Der jährliche Pauschalbetrag gem. § 2 Abs. 1 der Vereinbarung wurde auf der Grundlage der AdV-Entgeltrichtlinie ermittelt. Dabei wurde von folgenden Überlegungen ausgegangen: Zu § 3 Die Haftungsregelungen beziehen sich lediglich auf Schäden oder Ansprüche Dritter, die durch oder infolge der Übernahme, Weiterverarbeitung oder Nutzung der Daten entstehen. Die Verantwortung für die Qualität der Daten selbst wird hierdurch nicht berührt. Zu § 4 Es wurde eine zeitliche Befristung der Gültigkeit der Vereinbarung vorgesehen mit der Maßgabe, nach deren Ablauf eine Folgevereinbarung unter möglicherweise veränderten Voraussetzungen abzuschließen. Dies erleichtert eine pauschale Entgeltregelung für diesen Zeitraum, in dem Aufbau und Aktualisierung in den Ländern möglicherweise unterschiedlich verlaufen. Darüber hinaus gibt sie dem Bund entsprechende Planungssicherheit für die Bereitstellung der Mittel in den Bundesressorts.
Bei der Anwendung von Nummer 3.1 der Entgeltrichtlinie gelten die datennutzenden Bundesbehörden jeweils als selbstständige Nutzer. Im bisherigen Vollzug der Verwaltungsvereinbarung vom 1.1.1999 nutzen derzeit 23 Einrichtungen digitale Geobasisdaten der Länder gem. § 1 Abs. 2 a) und b), so dass auch zukünftig von maximal 30 Nutzern für Basis-DLM und Digitale Topographische Karten ausgegangen wird. Diese Größenordnung hat ihre Berechtigung auch vor dem Hintergrund, dass die digitalen Geobasisdaten über die bisher konkret erkannten Handlungsfelder hinaus wachsende Bedeutung in allen Politikfeldern erwarten lassen und daher weitere Bundesressorts mit ihren nachgeordneten Behörden in Betracht gezogen werden müssen.
Um den Leistungen des Bundes Rechnung zu tragen, wird eine Ermäßigung gem. Nummer 6.1 der Entgeltrichtlinie von 1.1.2002 nach folgender Maßgabe gewährt: