Gesetze
Gesetz wird geladen …
Über die Prüfung und das Prüfungsergebnis ist eine Niederschrift (Anlage 7) zu fertigen und mit den Prüfungsarbeiten zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und den beisitzenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
Die Prüfungsakten sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.