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Im Anschluss an die mündliche Prüfung stellt der Prüfungsausschuss das Ergebnis der gesamten Prüfung mit Stimmenmehrheit fest. Dabei sind die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters im Vorbereitungsdienst angemessen zu berücksichtigen. Grundlage der Beratung sind die Ergebnisse der praktischen und schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie die Leistungen in der mündlichen Prüfung.
Die Prüfungsteile gemäß § 16 Abs. 1 werden getrennt bewertet. Zur Feststellung der Durchschnittspunktzahl für das Gesamturteil werden die Prüfungsteile wie folgt gewichtet: Durchschnitts- und Gesamtpunktzahlen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen berechnet; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
die Punktzahl der praktischen Prüfung (§ 17) mit 30. v.H.
die Punktzahl der schriftlichen Prüfung (§ 20) mit 50. v.H.
die Punktzahl der mündlichen Prüfung (§ 23) mit 20. v.H.
Das Gesamturteil im Prüfungszeugnis lautet bei einer Durchschnittspunktzahl von 12,50 bis 15 Punkte sehr gut, 9,50 bis 12,49 Punkte gut, 6,50 bis 9,49 Punkte befriedigend, 3,50 bis 6,49 Punkte ausreichend, 0,50 bis 3,49 Punkte mangelhaft, 0 bis 0,49 Punkte ungenügend.
Bei einem Gesamturteil von weniger als 3,50 Punkten ist die Prüfung nicht bestanden.
Die Beurteilung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Beratung über das Gesamturteil sind von allen am Prüfungsverfahren Beteiligten vertraulich zu behandeln.