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Die Anwärterin oder der Anwärter, die oder der die Prüfung mit dem Gesamturteil „ungenügend“ nicht bestanden hat, ist zu entlassen. Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfung mit dem Gesamturteil „mangelhaft“ nicht bestanden, so kann sie oder er zur einmaligen Wiederholung zugelassen werden. Die Anwärterin oder der Anwärter kann nach einem Ergänzungsvorbereitungsdienst von mindestens sechs Monaten die Prüfung wiederholen. Über die Dauer des Ergänzungsvorbereitungsdienstes entscheidet der Prüfungsausschuss.
Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. Teil IV Schlussvorschrift