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Sind die zur Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderlichen Erklärungen der Beteiligten von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren beurkundet oder beglaubigt, so gelten diese als ermächtigt, die Fortführung im Namen der Beteiligten zu beantragen.
Bedarf es zur Fortführung des Liegenschaftskatasters einer Erklärung von Beteiligten nicht, so gelten die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure als ermächtigt, die Fortführung nach den von ihnen hergestellten Unterlagen zu beantragen. Abschnitt IV Feststellung und Abmarkung von Grundstücksgrenzen
Vom Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur eingesetzte Fachkräfte dürfen in seinem Namen Vermessungsunterlagen und Eigentümerangaben beantragen, soweit der…
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure sind verpflichtet, Beanstandungen der obersten Vermessungs- und Katasterbehörde unverzüglich zu…
Die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde kann Personen, die in einem anderen Land als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter…
Die für die Ausführung von Vermessungen nach § 12 Nummer 1 verantwortlichen Beamtinnen oder Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes…
Bei Übertragung von Anträgen gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, die die Fortführung des Liegenschaftskatasters betreffen, ist die zuständige…
Die jeweiligen Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten haben die zur Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderlichen Unterlagen über die in §…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.