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Die Leiterin oder der Leiter des Katasteramtes (§ 24) und die von ihr oder ihm beauftragten Beamtinnen oder Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes und des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes sind befugt, Anträge der Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken öffentlich zu beglaubigen oder zu beurkunden.
Die für die Ausführung von Vermessungen nach § 12 Nummer 1 verantwortlichen Beamtinnen oder Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes anderer behördlicher Stellen (§ 2 Abs. 4) und die von ihnen beauftragten Beamtinnen oder Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes und des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes sowie die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (§ 2 Abs. 2) sind befugt, Anträge der Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken öffentlich zu beglaubigen.
Von dieser Befugnis soll nur Gebrauch gemacht werden, wenn die zu vereinigenden Grundstücke örtlich und wirtschaftlich eine Einheit bilden oder wenn die Teilung erforderlich ist, damit die Grundstücke den örtlichen und wirtschaftlichen Einheiten entsprechen.
Auf die öffentliche Beglaubigung und Beurkundung sind die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Die gemäß den Absätzen 1 und 2 beauftragten Beamtinnen und Beamten sollen bei der öffentlichen Beglaubigung auf den ihnen erteilten Auftrag Bezug nehmen.
Vorschriften, nach denen die Vorstände der Vermessungsbehörden, die das amtliche Verzeichnis im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung führen, und die von…
eine mit der Wahrnehmung der Aufgaben befugte Person nach § 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 174) in der jeweils geltenden…
Der Leiter des Landesamtes für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen sowie die von ihm beauftragten Beamten sind befugt, Anträge des Eigentümers auf…
Anträge auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken öffentlich zu beglaubigen,
Für die elektronische Kommunikation bezüglich der Beurkundung und Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken nach § 17 des…
Sind die zur Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderlichen Erklärungen der Beteiligten von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.